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   LG Bonn, 16.10.2003 - 5 T 73/03   

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https://dejure.org/2003,21133
LG Bonn, 16.10.2003 - 5 T 73/03 (https://dejure.org/2003,21133)
LG Bonn, Entscheidung vom 16.10.2003 - 5 T 73/03 (https://dejure.org/2003,21133)
LG Bonn, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 5 T 73/03 (https://dejure.org/2003,21133)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rechtswegabgrenzung zwischen Zivilgericht und Arbeitsgericht. Zuständigkeit für Streitigkeit aus Vertrag zwischen Finanzdienstleister und Berater.

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rechtswegabgrenzung zwischen Zivilgericht und Arbeitsgericht. Zuständigkeit für Streitigkeit aus Vertrag zwischen Finanzdienstleister und Berater.

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswegabgrenzung zwischen Zivilgericht und Arbeitsgericht für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertrag zwischen Finanzdienstleister und einem als selbständiger Handelsvertreter tätigen Berater; Kriterien für eine Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.06.2003 - III ZR 91/03

    Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts hinsichtlich der Zuständigkeit nach dem

    Auszug aus LG Bonn, 16.10.2003 - 5 T 73/03
    Trotz des Wortlauts des § 17a GVG Abs. 4 S. 4 GVG haben auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2003, 2917).
  • LG Bielefeld, 13.01.2010 - 5 O 303/10

    Gerichtszuständigkeit bei Streit über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen

    Die Verpflichtung, an Schulungen der Klägerin teilzunehmen begründet noch keine Weisungsabhängigkeit, weil dies auch bei freien Mitarbeitern normal ist (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.04.2008, Az.: 2 Ta 30/08, zitiert nach juris, Rn. 21; LG Bonn, Beschluss vom 16.10.2003, Az.: 5 T 73/03).

    Das LG Bonn geht sogar davon aus, dass die Hälfte des Provisionsvorschusses, welche beim Vertreter verbleibt, den Provisionen nach § 5 III ArbGG hinzuzurechnen ist (LG Bonn, Beschluss vom 16.10.2003, Az.: 5 T 73/03, zitiert nach juris, Rn. 23).

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